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4. Leistungsfeststellung und -bewertung

4.1 Grundsätze

Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.

Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnis­se geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonfe­renz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein

  • stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,

  •  zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung,

  •  zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik.

Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteils­ausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lern­entwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere

  • Ausweitung der Arbeitszeit, z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen;

  • didaktische und technische Hilfsmittel (z.B. Zehnermaterial),

Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung, Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung.

Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden.

Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf der Prozessbeobachtung der individuellen Lernentwicklung vorgesehen werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschrei­ben in die Beurteilungen der Fächer nicht mit einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernent­wicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.

4.2 Zeugnisse

Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschluss­zeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung. Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch der Erziehungs­berechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hin­gewiesen werden.

Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung

  • eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen,

  • eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiter­führende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen,

  • von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schul­form am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen.

1. Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lernen
2. Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lehren
3. Förderung
5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
6. Übergangsbestimmungen